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Haftpflichtversicherung: Zu den Risikoausschlüssen bezüglich einer dem Vorsatz gleichzuhaltenden Handlung bzw Unterlassung sowie einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles unter bewusstem Zuwiderhandeln gegen näher bestimmte Vorschriften
Art 7.2.1 AHVB 2006; Abschnitt A Z 3 EHVB 2006
1. Art 7.2 AHVB 2006 schließt parallel zu § 152 VersVG den Versicherungsschutz für Schäden aus, die der Versicherte rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat. Dem Vorsatz wird in Art 7.2.1 AHVB 2006 die Inkaufnahme des Schadens, der als Folge einer Handlung oder Unterlassung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, gleichgestellt. Das Bedenken und der Entschluss des Versicherungsnehmers müssen sich nicht auf den Schadenserfolg selbst, sondern nur auf einen diesem Erfolg vorgelagerten Umstand beziehen, der im Falle von Art 7.2.1 AHVB 2006 eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass es wirklich zum Eintritt des Schadens kommen kann. Ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage.
2. Im Falle von Abschnitt A Z 3 EHVB 2006 ist die Versicherung nur dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall einerseits grob fahrlässig herbeigeführt wurde und andererseits bewusst gegen geltende Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften verstoßen wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorhanden sein. Die Leistungsfreiheit des Versicherers setzt daher nicht das Ken...