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Leitungswasserversicherung: Begriff des „Rohrgebrechens“ an angeschlossenen Einrichtungen bei Undichtheit einer Silikonverbindung zwischen Rohr und angeschlossener Einrichtung
Art 3.3 ZGEP
1. Eine Deckung der Schäden an der angeschlossenen Einrichtung selbst ist nach der Bedingungslage nur für den Fall eines Rohrgebrechens vorgesehen. Ein solches setzt voraus, dass das Material des Rohres (einschließlich Dichtungen, Flanschen, Muffen, Verschraubungen, Druckausgleicher und Kniestücken) ein Loch oder einen Riss bekommt, mithin ein Sachsubstanzschaden eintritt. Hier wurde die aus Silikonkitt bestehende Verbindung zwischen dem Rohr und der Steinzeug-Halbschale undicht. Davon war das Material des Rohres nicht betroffen, weshalb darin kein Rohrgebrechen im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt.
2. Ein Rohr ist eine dem Wasserdurchfluss dienende Ummantelung, die eine bestimmte Festigkeit aufweisen muss und geschlossen ist. Dass es sich bei einem Rohr um ein geschlossenes System handelt, wird auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer so verstehen. Eine (etwa zur Hälfte offene) Halbschale ist daher kein Rohr. Auch die Verbindung mit dem Rohrsystem führt nicht dazu, dass die Steinzeug-Halbschale, mag sie auch ein funktionaler Teil der Hausentwässerungsleitung sein, dadurch zu einem Rohr wird.
3. Ausdrücklich in den Deckungsumfang ...