ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 278 Begriff der Dienstunfähigkeit
1
Dienstunfähigkeit als (besondere) Voraussetzung für die Gewährung einer Knappschaftspension gem § 277 ist - im Gegensatz zur Invalidität als Grundlage für die Zuerkennung einer Knappschaftsvollpension gem § 279 - an wesentlich mildere Bedingungen geknüpft und schon dann gegeben, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen weder die von ihm verrichtete noch eine andere im wesentlichen gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeit wie Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichartigen Kenntnissen und Fähigkeiten mehr auszuüben vermag. Hiebei ist eine solche Tätigkeit nicht erheblich geringer entlohnt, die einen um nicht mehr als 20 % niedrigeren Durchschnittslohn aufweist (OLG Wien, SV-Slg 27.930).
2
Unter der bisher verrichteten Tätigkeit ist nicht die zuletzt tatsächlich verrichtete, sondern jene zu verstehen, die der Versicherte bei im wesentlichen noch ungeschwächter Arbeitskraft verrichtet hat, und zwar auch dann, wenn er in der Folge aus zwingenden gesundheitlichen Gründen auf eine leichtere und geringer entlohnte Tätigkeit übergegangen ist (OLG Wien, SV-Slg 29.983).
3
Die Wortfolge „in knappschaftlichen Betrieben“ wurde dur...