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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

11. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4138-6

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 254 Invaliditätspension

Martin Sonntag

Übersicht der Kommentierung


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I.
Grundvoraussetzungen der Invaliditätspension (Abs 1 und 3)
A.
Rechtslage bis und für vor geborene Versicherte ab (vor dem SRÄG 2012)
1- 2
B.
Rechtslage für ab geborene Versicherte ab (nach dem SRÄG 2012)
3- 4
II.
Pensionsbezieher nach Rehabilitation (Abs 4)
5- 9
III.
Teilpension (Abs 6 bis 8)
10- 14

I. Grundvoraussetzungen der Invaliditätspension (Abs 1 und 3)

A. Rechtslage bis und für vor geborene Versicherte ab (vor dem SRÄG 2012)

1

Für Versicherte, die vor dem das 50. Lj bereits vollendet haben, gilt § 254 Abs 1 Z 1 und 2 idF vor dem SRÄG 2012 (§ 669 Abs 5 idF des SVAG).

Abs 1 Z 1 idF vor dem SRÄG 2012 wurde gemeinsam mit § 253e über die pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation mit dem BBG 2011 eingeführt. Für die in § 253e geregelte Rehabilitation ist damit der Rsp der Boden entzogen, bei Anbieten einer Rehabmaßnahme erst im sozialgerichtlichen Verfahren sei die Leistung befristet zuzusprechen (vgl näher § 255 Rz 99 und 178; 10 ObS 107/12a): Hatte der PVT den IP-Antrag mangels Invalidität abgewiesen und kommt das Sozialgericht zu einem anderen Ergebnis, mu...

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