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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

11. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4138-6

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 248 Höherversicherung, Berücksichtigung in der Leistung

Martin Sonntag

1

Für die bis bezahlten Beiträge zur Höherversicherung gilt gem Abs 2 und 3 ein Steigerungsbetrag von 1 %. Seit ist die Höherversicherung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen eingerichtet (VO BGBl 1985/577; vgl Pöltner/Pacic, § 248 Anm 4). Zum Begriff des Steigerungsbetrages vgl § 261.

2

Ob ein besonderer Steigerungsbetrag zusteht, ist eine Leistungs- und Sozialrechtssache (SV-Slg 42.878).

3

Bei der Erstellung der Kontoerstgutschrift ist ein besonderer Steigerungsbetrag nicht zu berücksichtigen (§ 15 Abs 1 Z 6 APG).

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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