ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 245 Leistungszugehörigkeit des Versicherten in der Pensionsversicherung
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Während es bei der Versicherungszugehörigkeit der § 13 ff um die Zuordnung zu einem bestimmten Zweig der PV im Versicherungsverhältnis geht, betrifft § 245 die Zuordnung zu einem Zweig der PV im Rahmen des Leistungsrechts. Gem Abs 1 richtet sich das anwendbare Leistungsrecht nach der Leistungszugehörigkeit.
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Von der Frage der Leistungszugehörigkeit zu trennen ist jedoch die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus gemindAF nach § 255 (Arbeiter) oder nach § 273 (Angestellte) zu prüfen sind: Hiefür ist die tatsächlich verrichtete Tätigkeit maßgeblich, nicht die arbeitsvertragliche Einstufung oder die Anmeldung durch den AG. Dabei ist nur die Zahl der Beitragsmonate in den beiden Zweigen - und zwar nach Anwendung des Tätigkeitsprinzips - gegenüberzustellen, zumal es durch Anwendung des § 232 Abs 3 bei längeren Perioden mit EZ bei der Regel des § 245 Abs 3 zu abweichenden Ergebnissen bei der Leistungszugehörigkeit kommen kann (vgl 10 ObS 329/89). BM aus einer AMFG-Schulung hat der OGH bei dieser Gegenüberstellung (implicite) neutralisiert (10 ObS 175/04i).
Nach der für Stichtage ab geschaffene...