ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 242 Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage
1
Der Berechnungsvorgang lässt sich wie folgt zusammenfassen (vgl Pöltner/Pacic, § 242 Anm 2 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien):
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Vorerst wird aus der Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach dem ASVG in jedem Beitragsjahr je eine durchschnittl BGL (TagesBGL) der Pflichtversicherung gem Abs 2 Z 1 unter Bedachtnahme auf Z 2 (außer Betracht bleibende Beitragstage) und Z 3 (durchlaufende Versicherung mit 30 Tagen zu zählen) ermittelt. Die TagesBGL der Pflichtversicherung in einem Beitragsjahr ist mit der Anzahl der Beitragstage in BM der Pflichtversicherung nach dem ASVG innerhalb des entspr Kalenderjahres zu vervielfachen. Hieraus ergibt sich die JahresBGL für Beitragszeiten der Pflichtversicherung in BM der Pflichtversicherung.
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Es ist aber auch eine JahresBGL für sonstige VZ zu bilden. Hiezu ist die TagesBGL mit der Anzahl der Versicherungstage, die nicht Beitragstage der Pflichtversicherung sind, zu vervielfachen. Diese Versicherungstage müssen allerdings in BM der Pflichtversicherung nach dem ASVG liegen, ohne sich mit Beitragsmonaten nach dem GSVG bzw BSVG zu decken. Die TagesBGL ist mit der HöchstBGL (§ 45) ...