ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 238 Bemessungsgrundlage
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Berechnung der Bemessungsgrundlage | ||
A. | Einzubeziehende Zeiten (Abs 1) | ||
B. | Kürzung des Durchrechnungszeitraums durch Kindererziehungszeiten (Abs 2 Z 1) | ||
C. | Nicht zu berücksichtigende Zeiten (Abs 3) |
I. Allgemeines
1
Die Bemessungsgrundlage ist gem § 240 Teil der Gesamtbemessungsgrundlage, die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung des Steigerungsbetrages gem § 261 Abs 1 und damit die Pensionshöhe ist. Für nach dem Geborene gelten allerdings ab die Bestimmungen über das Pensionskonto einschließlich der Kontoerstgutschrift (vgl § 261 Rz 11 ff).
2
Aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 607 Abs 4 wird der Durchrechnungszeitraum von 480 Monaten erst im Jahr 2028 zum Tragen kommen, bis dahin steigt er ab 2004 von 192 jährlich um zwölf Monate an (für Stichtage 2020 daher 384 Monate). Andere Bestimmungen iSd Abs 4 sind § 239 und 241.
II. Berechnung der Bemessungsgrundlage
A. Einzubeziehende Zeiten (Abs 1)
3
Für beide Fälle (mind oder weniger als die in Abs 1 genannten BM) ist der Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres maßgeblic...