ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 229b Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung
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Vgl § 227 Rz 9. Die Unterscheidung zw Beitragszeiten der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung ist dort relevant, wo das G bei den Anspruchsvoraussetzungen Beitragsmonate der Pflichtversicherung verlangt (zB § 253b Abs 1 Z 2 lit b).