ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 222 Leistungen der Pensionsversicherung
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Die Regelung zählt die Pflichtleistungen der PV auf. Die Leistungen nach Abs 3 sind nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren (10 ObS 119/15w). Zur Wartezeit als allg Voraussetzung für diese Leistungen vgl § 235 Abs 1. Das SVÄG 2017 nahm die Einbeziehung der berufl Maßnahmen der Rehabilitation in die Pflichtleistungen vor.