ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 221 Aufgaben
1
Die Bestimmung zählt die Versicherungsfälle (zum Begriff des Versicherungsfalls vgl § 223 Rz 1) der PV auf. Die Regelungen hins des Versicherungsfalls des Alters finden sich in den § 253, 275f, 283 sowie im aufgehobenen § 253b, hins der geminderten Arbeitsfähigkeit in den § 254-256, 271 bis 274, 277-280, 285, hins des Todes in den § 258-260, 264-269, 282, 289 und 291, hins Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge in den § 253e, 253f, 270a, 270b, 276e, 276f und den § 300-307f.
2
Vgl die Aufzählung der Leistungen in § 222 und die Regelung zum Eintritt des Versicherungsfalles in § 223 Abs 1.