ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 14 b) Pensionsversicherung der Angestellten
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Nach Abs 1 Z 1 1. Halbsatz und Z 2 ist der Inhalt der Tätigkeit und nicht die Vereinbarung der Parteien über das Beschäftigungsverhältnis entscheidend (RS 0083738). Der VwGH ist ggt Auffassung und bezieht auch die sog Vertragsangestellten (Angestellte ex contractu) in § 14 ein (SV-Slg 24.044 ua). Die Bedeutng der Streitfrage ist freilich gering, weil für die Leistungsvoraussetzungen bei der Frage der Anwendbarkeit von § 255 oder § 273 ohnedies von der tatsächlichen Tätigkeit auszugehen ist (§ 245 Rz 2), das Beitragsrecht in der PV (§ 51 Abs 3 Z 2) seit langem angeglichen ist (vgl Krejci/Marhold/Karl in Tomandl, System 1.2.2.4.2.) und die frühere PVA der Arbeiter mit jener der Angestellten per zusammengelegt wurde (§ 538a).
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Die Formulierung des Abs 4 bezieht sich nicht auf den in Abs 1 Z 1, sondern auf den in Abs 1 Z 2 umschriebenen Personenkreis. Die Gleichartigkeit des Kreises von Bediensteten nach Abs 4 muss in Entlohnungsschemata des VBG erfasst werden. Daraus ergibt sich das gesetzl Erfordernis eines Abstellens auf die Grenzziehung, die das VBG 1948 zw denjenigen Personen, die unter die in Abs 1 Z 2 aufgezählten Entlohnungsschemata fall...