ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 215a Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente
1
Die Abfertigung nach § 215a Abs 1 ist in allen Fällen von der Witwenrente nach § 215 Abs 1 zu bemessen, auch dann, wenn die Witwenrente im konkreten Fall infolge Überschreitung des 60. Lebensjahres bereits mit 40 % der BMG bemessen wurde (SchG Wien SV-Slg 31.306)
2
Die Abfertigung kann vom VT nicht auf Grund von Legalzession gegen einen dritten Schädiger geltend gemacht werden, weil es wegen Untergangs der Unterhaltspflicht durch Wiederverehelichung an einem zeitlich kongruenten Deckungsfonds mangelt. Auch ein Feststellungsbegehren wegen des möglichen Wiederauflebens der Witwenrente kommt aus diesem Grund nicht in Betracht (RS 0031902).
Vgl die Parallelregelung des § 265 im PV-Recht.