ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 207 Kinderzuschuß
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Die Kinderzuschüsse zu den Pensionen oder zur VR nach dem ASVG stellen eine öff-rechtliche Leistung dar, deren Zweckbestimmung in einer finanziellen Hilfe zur Erfüllung von Unterhaltspflichten liegt. Sie sind als Einkommensbestandteile des Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, und zwar für jenes Kind, für das der Zuschuss gewährt wird (RS 0111442).
Gebührt der Kinderzuschuss nur auf besonderen Antrag (Abs 2), dann ist § 86 Abs 4 nicht anwendbar; der Anspruch entsteht in diesem Fall erst mit der Antragstellung (RS 0083720).