ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 205a Zusatzrente für Schwerversehrte
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Die Zusatzrente für Schwerversehrte nach § 205a ASVG wird nicht wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt, sodass sie als Nettoeinkommensbestandteil des Ausgleichszulagenwerbers anzusehen ist (RS 0084287).