ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 201a Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Unfallversicherungsträgers
1
Während der Vers Anordnungen betreffend die Unfallheilbehandlung oder Krankenbehandlung nicht ohne triftigen Grund verweigern darf, widrigenfalls ihm die Geldleistungen aus der UV versagt werden können (§ 197), sind Maßnahmen der Rehab grundsätzlich nur mit seiner Zustimmung, der eine qualifizierte Beratung voranzugehen hat, zu gewähren.
2
An einer mit dem Vers vereinbarten Maßnahme hat dieser mitzuwirken, unmittelbare Sanktionen bei Verletzung dieser Verpflichtung sieht § 201a nicht vor.