ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 201 Soziale Maßnahmen der Rehabilitation
1
§ 201 enthält einen nicht taxativen („insbesondere“) Katalog der in Betracht kommenden Leistungen der sozialen Rehab und umfasst sowohl individuelle Beihilfen als auch die Unterstützung von beispielhaft genannten Einrichtungen zur Förderung von Behinderteninteressen im Allgemeinen.
2
Bei den Beihilfen handelt es sich grds um freiwillige Leistungen, im Fall des Abs 2 ist die Ermessensausübung des VT über Klage des Vers von den Gerichten überprüfbar (RS 0119969; RS 0117386).