ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 195 Familien- und Taggeld bei Gewährung von Anstaltspflege
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Die Höhe des Familiengelds ist nach oben pro Monat mit 84 % der aliquoten BMG (2,8 % tägl), das Taggeld mit monatl 30 % der aliquoten BMG (1 % tägl) begrenzt (Abs 2 und 3).
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Der Anspruch auf Familien- und Taggeld hat Einkommensersatzfunktion und gebührt daher grds subsidiär, soweit für den Vers keine anderweitige adäquate Versorgung besteht.
Keinen Anspruch haben aus diesem Grund Vers, die mehr als 50 % ihrer Bezüge während der Anstaltspflege weiter bezahlt erhalten. Während der Entgeltfortzahlung im Ausmaß von 50 % gebühren Familiengeld und Taggeld zur Hälfte (Abs 4; vgl § 143 Abs 1 Z 3 für das Krankengeld).
Subsidiär sind die Ansprüche nach § 195 auch gegenüber dem Anspruch auf Krankengeld nach dem ASVG; besteht ein solcher, gebühren sie erst ab Beginn der 27. Woche nach dem VF (Abs 5). Bei Zusammentreffen von Ansprüchen auf Krankengeld aus einer gesetzl KV, auf Wiedereingliederungsgeld (§ 143d) und nach § 195 ruht der Anspruch auf Familien- bzw Taggeld mit dem Betrag des Anspruchs gg den KVT (Abs 6).
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Ausgeschlossen von den Ansprüchen nach § 195 sind aus Gründen der sozialen Treffsicherheit (AB 369 BlgNR XXI. GP) die nicht von ei...