ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 194a Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung
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§ 23 der Satzung der AUVA 2002 (avsv Nr. 36/2002) regelt die Leistungen nach § 194a; zum Inhalt dieser Satzungsbestimmung vgl oben § 192 Rz 2.
2
In eigenen und Vertragseinrichtungen gewährt die AUVA auf Grund der Satzung die Unfallheilbehandlung ungeachtet § 192 ab dem Eintritt des VF. Der Kostenersatz setzt die Vorlage der Belege voraus und ist grds auch bei höherem Aufwand mit den genannten Tarifsätzen begrenzt.
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Der Grundsatz der freien Arztwahl ist nicht auf inländische Ärzte beschränkt, der Vers hat aber keinen Rechtsanspruch auf die jeweils weltbeste medizinische Versorgung. Es ist der VersGemeinschaft nicht zuzumuten, die wesentlich höheren Kosten einer Operation im Ausland zu übernehmen, wenn eine gleiche Operation mit ausreichender Erfolgswahrscheinlichkeit innerhalb des notwendigen Zeitraumes kostengünstiger im Inland möglich wäre (10 ObS 252/94).
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Geldleistungen aus der UV sind gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG idgF einkommensteuerfrei.