ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 188a Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten
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Die nach § 188a zu gewährenden Maßnahmen sind keine Pflichtleistungen. Es besteht darauf auch dann kein Individualanspruch, wenn eine Leistung im Einzelfall objektiv zweckmäßig erscheinen würde (RS 0084234 - Schutzimpfung).