ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 181a Bemessungsgrundlage in sonstigen Fällen
Übersicht der Kommentierung
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I. Funktionäre und Laienrichter (Abs 1)
1
Für die von der Regelung des § 181 Abs 1 erfassten Sonderfälle von Vers in besonderen Funktionen ist zur Ermittlung der BMG auf § 178 bis 181 zurückzugreifen. Die Höhe der Geldleistungen richtet sich also nach dem außerhalb der teilvers Tätigkeit erzielten Einkommen bzw den in § 181 geregelten festen Beträgen.
2
Gesetzestechnisch inkonsequent ist die doppelte Regelung der BMG für die Laienrichter in § 181 Abs 6 (subsidiäre BMG) und § 181a Abs 1. Sind diese versichert, ist ihre BMG nach den § 178 bis 181 zu bilden, sind sie nicht versichert, greift die feste BMG nach § 181 Abs 6 Platz. Bei Unbilligkeit des Ergebnisses, insbesondere für nach Sondergesetzen versicherte Laienrichter, die wie unversicherte nur auf die feste BMG zu verweisen wären, ist die BMG nach billigem Ermessen gem § 182 möglich.
II. Gleichgestellte Fälle nach § 176 (Abs 2)
3
In diesen Fällen ist die Berechnung nach § 179 bis 181 dann vorzunehmen, wenn der Vers bei Eintritt des VF in der UV versichert war. Bestand keine Ver...