ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 11 Ende der Pflichtversicherung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Ende des Beschäftigungsverhältnisses bzw Entgeltanspruches (Abs 1) | ||
II. | Vergleichsabschluss (Abs 2, 1. Fall) | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Widmung von Vergleichsbeträgen | ||
C. | Freiwillige Abfertigungen | ||
D. | Bindung an Gerichtsentscheidungen | ||
III. | Bezug einer Ersatzleistung (Abs 2, 2. Fall) | ||
IV. | Bezug einer Winterfeiertagsvergütung (Abs 2, 3. Fall) | ||
V. | Arbeitsunterbrechungen (Abs 3) | ||
VI. | Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Abs 4) | ||
VII. | Feststellung der Scheinunternehmerschaft (Abs 7) | ||
VIII. | Weitere Verweise | ||
IX. | Dienstnehmer bei Internationalen Organisationen |
I. Ende des Beschäftigungsverhältnisses bzw Entgeltanspruches (Abs 1)
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Nach § 11 Abs 1 erlischt die Pflichtversicherung entweder bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses dem Grunde nach schon mit dem (früheren) Ende des Entgeltanspruches (Variante 1) oder trotz früherer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erst mit dem (späteren) Ende des Entgeltanspruches (Variante 2). Die Abs 3, 4 und 5 des § 11 sind Sonderformen der Variante 1, Abs 2 ist eine Sonderform der Variante 2. Hiebei ist (abgesehen von Fällen, in denen das arbeitsrechtliche Verhältnis von den Be...