ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 174 Eintritt des Versicherungsfalles
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Der Eintritt des VF bildet in der UV den Stichtag für
die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Geldleistungen (§ 178 Abs 2 bis § 182),
den Anspruch auf Versehrtenrente (§ 203),
den Anfall der Versehrtenrente (§ 204),
die Festsetzung der Dauerrente (§ 209 Abs 1),
die Neufeststellung der Rente (§ 183 Abs 2),
den Anspruch auf Unfallheilbehandlung für selbständig Erwerbstätige, deren mitversicherte Angehörige sowie für Schüler und Studenten (§ 192),
den Anfall des Familien- und Taggelds (§ 195 Abs 5),
die Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen (§ 210),
den Anspruch auf Versehrtengeld (§ 211),
den Höchstbetrag der Integritätsabgeltung (§ 213a Abs 2),
den Anspruch auf Witwenrente (§ 217).
II. Zeitpunkt
2
Während die Festlegung des Eintritts des VF bei AU auf Grund der notwendigen zeitlichen Begrenzung des schadenstiftenden Ereignisses idR wenige Probleme bereitet, entwickelt sich eine BK idR im Laufe längerer Zeit. Sie kann über Jahre hinweg ohne Symptome verlaufen, die beruflichen Ursachen können zunächst unerkannt bleiben.
3
Als Stichtag des Eintritts des VF kommen bei BK nach Z 2 entw...