ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 168 Aufwendungen für das Wochengeld
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Diese Bestimmung trifft eine Kostenaufteilung für die Aufwendungen für das Wochengeld zwischen den KVT und dem FLAG-Fonds, wobei sich das Kostenverhältnis im Laufe der Zeit immer wieder geändert hat; derzeit trägt der FLAG-Fonds 70 %.