ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 154 Hilfe bei körperlichen Gebrechen
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Bei der Beurteilung eines Anwendungsfalles des § 154 sind die § 137 und 154a insoweit zu beachten, als auf die konkreten Umstände im Einzelfall abzustellen ist. Je nach Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen kann daher nur einer der Tatbestände zutreffen. Beispielsweise kann die Notwendigkeit der Versorgung mit einem elektrischen Krankenfahrstuhl im Sinne eines Heilbehelfes im Rahmen einer Krankenbehandlung (§ 137) oder im Sinne einer Hilfe bei körperlichen Gebrechen (§ 154 ASVG) oder im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation (§ 154a ASVG) bestehen. Diese Qualifizierung ist deshalb wichtig, weil sie Auswirkungen darauf hat, ob ein Rechtsanspruch auf Gewährung oder (nur) auf Kostenzuschuss besteht oder nicht.
II. Heilbehelf/Hilfsmittel
2
Nach dem Wortlaut des § 154 Abs 1 werden Hilfsmittel nicht im Rahmen bzw als Teil der Krankenbehandlung (es gilt das Subsidiaritätsprinzip, wonach ein Anwendungsfall des § 154 nur vorliegen kann, wenn keine Krankheit mehr gegeben ist; vgl 10 ObS 258/02t) in der Form von Sachleistungen erbracht, son...