ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 152 Gleichstellung der betrieblichen Gesundheitseinrichtungen als Vertragspartner/innen
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Durch das SV-OG (BGBl I 2018/100) wurde im Rahmen der Reduktion der SVT auch die Auflösung der Betriebskrankenkassen angeordnet (§ 718 Abs 8). Unter einem wurde den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit gegeben, betriebliche Gesundheitseinrichtungen zu gründen, die die Aufgaben der bisherigen BKKen wahrnehmen (§§ 5a und 5b).
Den neu gegründeten Gesundheitseinrichtungen, die über eigene Rechtspersönlichkeit verfügen müssen, sollte die Möglichkeit gegeben werden, so wie die Betriebskrankenkassen oder so manche Krankenfürsorgeanstalt am LKF-System oder am Vertragsregime gegenüber den Privatkrankenanstalten oder den sonstigen Vertragspartnern teilzunehmen. Die von der ÖGK abgeschlossenen Gesamtverträge sowie die darauf beruhenden Einzelverträge, die weiteren (Rahmen-)Verträge mit Vertragspartnern samt allfälligen Zusatzvereinbarungen, sollten per Gesetz auch für die betrieblichen Gesundheitseinrichtungen gelten. Die Bestimmungen des Sechsten Teiles sind dabei anzuwenden. Erfüllt eine solche Gesundheitseinrichtung dieselben Regelungen wie sie für einen Krankenversicherungsträger gelten, insbesonder...