ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 150a Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten
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Aus § 150a ist der allgemeine Grundsatz abzuleiten, dass auch notwendige Vorleistungen für eine Organtransplantation zur notwendigen und zweckmäßigen Krankenbehandlung des potentiellen Organempfängers zählen (RS 0109041; vgl auch § 133 Abs 3).
Zur Kostentragung bei Organspenden siehe näher § 120a.