ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 9 Einbeziehung in die Krankenversicherung im Verordnungsweg
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S VO des BMS über die Durchführung der KV für die gem § 9 ASVG in die KV einbezogenen Personen, BGBl 1969/420 idgF.
Gem den EB zur RV zur Stammfassung 599 BlgNR VII. GP, sollen die Bestimmungen des § 9 die Möglichkeiten geben, die KV auf weitere kleinere schutzbedürftige Personenkreise auszudehnen, die dem im § 4 umschriebenen Kreis der Pflichtversicherten nicht angehören. Es kommen nach dem Wortlaut der Vorlage von vornherein nur Personen in Betracht, die keinem Erwerb nachgehen, wie zB Teilnehmer an privaten Ausbildungslehrgängen und Schulungseinrichtungen (Caritasschülerinnen) oder nicht krankenversicherte Pensionsempfänger und Provisionsempfänger, ferner Grenzgänger, die in einem benachbarten Auslandsstaat unselbständig erwerbstätig sind und dort keinen gesetzl Krankenversicherungsschutz haben. Die Möglichkeit der Einbeziehung in die KV nach § 9 wird an die Voraussetzung geknüpft, dass der Einbeziehung nicht öff Rücksichten vom Gesichtspunkt der SV entgegenstehen. Es darf also dem in Betracht kommenden VT durch die Einbeziehung keine Mehrbelastung in finanzieller und administrativer Beziehung zugemutet werden, welche die Leist...