ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 143d Anspruchsberechtigung und Höhe
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Mit wurde die Möglichkeit einer Vereinbarung einer Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit zur Erleichterung der Wiedereingliederung von AN nach langer Krankheit samt finanzieller und pensionsrechtlicher Absicherung geschaffen (WiedereingliederungsteilzeitG, vgl 1362 BlgNR 25.GP); dies frühestens nach einem mindestens sechswöchigen Krankenstand für zunächst höchstens sechs Monate; eine Verlängerung muss neuerlich bewilligt werden. Die maximale Anspruchsdauer wurde mit neun Monaten festgelegt, ein neuerlicher Anspruch kann erst nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Ende einer Wiedereingliederungsteilzeit (= Sperrfrist) entstehen (Abs 5). Bewirkt werden soll eine sanfte Reintegration in den Arbeitsmarkt und eine nachhaltige Festigung und Erhöhung der Arbeitsfähigkeit mit dem Ziel des längeren Verbleibs im Erwerbsleben (vgl Saurugger, ASoK 2016, 493; Sabara, Rechtsnews Nr 22344, lexisnexis; Böhm, NÖDIS, Nr 16/Dezember 2016).
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Die arbeitsrechtlichen Bedingungen werden in § 13a AVRAG geregelt: Grundlage der Wiedereingliederungsteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen DG und DN über eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit nach erfol...