ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 143c Kostenersatz
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Der KVT erhält über den HV vom PVT für die Bezieher von Rehabilitationsgeld die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten und die anteiligen Verwaltungskosten ersetzt. Mit dem SVÄG 2013 (BGBl I 2013/86) wurde die Kostenersatzregelung auf „neue“ Vertragsbedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, die einer nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichteten Krankenfürsorgeeinrichtungen angehören und aus diesem Grund von der KV nach dem B-KUVG ausgenommen sind, ausgeweitet. Diese Vertragsbedienstete sind in der PV nach dem ASVG teilversichert und erhalten anstelle einer befristeten IP oder BUP ein Rehabilitationsgeld, wenn die in § 143a genannten Voraussetzungen (die entsprechend in den Krankenfürsorgegesetze der Länder übernommen wurden) vorliegen (RV 2246 BlgNR 24. GP).
Nach Abs 4 hat der PVT an die KVT und Krankenfürsorgeeinrichtungen einen pauschalen KV-Beitrag in der Höhe von 7,65 % der Aufwendungen für das Rehabilitationsgeld zu entrichten.