ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 143 Ruhen des Krankengeldanspruches
Übersicht der Kommentierung
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I. | Ruhenstatbestände | ||
II. | Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit (Abs 1 Z 1) | ||
III. | Entgeltfortzahlungsanspruch (Abs 1 Z 3) | ||
A. | Urlaubsersatzleistung | ||
B. | Kündigungsentschädigung | ||
C. | Abschlussprovisionen | ||
D. | Folgeprovisionen | ||
IV. | Mehrfache Krankenversicherung (Abs 4) | ||
V. | Weitere Ruhenstatbestände (Abs 6) |
I. Ruhenstatbestände
1
Gemäß § 143 Abs 1 ruht der Anspruch auf Krankengeld
bei Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit an den KVT (Z 1);
sofern ein gesetzlicher oder vertraglicher Entgeltsfortzahlungsanspruch gegen den AG im Ausmaß von mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge besteht (§ 49 Abs 1); bei Fortzahlungsanspruch von 50 % gebührt 50 % des Krankengeldes (Teilkrankengeld), bei darunter liegendem Fortzahlungsanspruch das volle Krankengeld (Z 3);
bei Gewährung von Übergangsgeld;
bei Präsenz-/Zivildienern und Zeitsoldaten;
bei Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz iSd § 14a-d AVRAG (ARÄG 2013, BGBl I 2013/138) während des Bezugs des Pflegekarenzgeldes nach § 21c BPGG.
II. Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit (Abs 1 Z 1)
2
Gemäß § 138 Abs 2 haben die Pflichtversicherten den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem KVT...