ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 131a Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher Regelungen
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Diese Regelung betrifft die Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit den (Zahn-)Ärzten, Primärversorgungseinheiten (vgl Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz - G-ZG, BGBl I 2017/26) oder mit den Gruppenpraxen. § 131a regelt hingegen nicht auch jene Fälle, in denen infolge des Fehlens einer vertraglichen Regelung andere Vertragspartner nicht zur Verfügung stehen oder aber eine vertragliche Regelung zu keiner Zeit bestanden hat (RS 0118192).
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Die Ansicht, diese Bestimmung sei auch dann anzuwenden, wenn - wie im Fall der Kündigung des Gesamtvertrages - keine Willensübereinstimmung der Vertragsparteien mehr vorliege, findet weder im Wortlaut noch im Zweck der Bestimmung eine Grundlage, wenn noch Vertrags(zahn)ärzte zur Verfügung stehen, deren Einzelverträge noch nicht erloschen sind, weil der Gesamtvertrag gemäß § 348 Abs 2 in Kraft geblieben war (RS 0084828).
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Bei einem vertraglosen Zustand kann keinerlei Sachleistung aus der KV durch Vertragsärzte (Einrichtungen der Vertragsärzte) erbracht werden, weil deren Einzelverträge automatisch erloschen sind (RS 0084827).
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Leistet der KVT ohne Rechtsgrundlage Vertrags(zahn)ärzten...