ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 126 Leistungen bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit
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§ 126 enthält Zuständigkeitsregelungen bei einem Wechsel der Versicherungszuständigkeit. Dabei ist auf den jeweiligen VF abzustellen, wobei es durchaus vorkommen kann, dass zwei verschiedene GKK leistungspflichtig sind (die eine für Barleistungen aus dem VF der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und die andere aus dem VF der Krankheit).