ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 114 Säumniszuschläge
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Alle über § 111 hinausgehenden Regelungen betreffend Verstöße gegen die Meldevorschriften wurden durch BGBl I 2015/79 in den neuen § 113 bis 115 zusammengefasst; § 56 über die Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen wird aufgehoben. Gegenüber der bisherigen Rechtslage ändert sich der Beitragszuschlag bei Betretung von Personen, die nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurden, nur bezüglich seiner Höhe (Herabsetzung infolge des neuen Gesamtgefüges der Zuschläge). § 113 nF entspricht den Regelungen des früheren § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2. In allen anderen Fällen eines Meldeverstoßes (vgl § 34) sind Säumniszuschläge vorgesehen: Wird die Anmeldung, Abmeldung oder eine für die Pflichtversicherung bedeutsame Änderung nicht ordnungsgemäß erstattet, so wird ein pauschalierter Betrag in der Höhe von EUR 50 als Säumniszuschlag vorgeschrieben. Da die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ab die Grundlage für die Beitragsforderung und die Leistungsbemessung bildet, soll durch eine Staffelung der Höhe des Säumniszuschlages verdeutlicht werden, dass das Fehlen der Meldung zum Monatsende schwerer wiegt als ein kurzfristiger Meldungsverzug. Einers...