ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 111 Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften
1
Für die Geltendmachung einer Haftung gem § 67 Abs 10 iVm § 111 ist von der Behörde festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt hätten gemeldet werden müssen (VwGH 2001/08/0162). Steht nicht fest, welche entgeltbezogenen Umstände im Streitzeitraum konkret eingetreten sind, die vom Meldepflichtigen hätten gemeldet werden müssen, kann auch nicht ohne weiteres ein Verschulden des Meldepflichtigen am Unterbleiben der Meldungen unterstellt werden (VwGH 2005/08/0188, 2002/08/0072).
2
Das ASVG kennt Sanktionen für den Fall, dass ein DG Auskünfte über die bei ihm beschäftigten DN nicht erteilt oder Meldepflichten verletzt hat (vgl § 111). Die Anwendung dieser Sanktionen setzt nicht voraus, dass die Versicherungspflicht bestimmter Personen festgestellt wurde, sofern in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, dass meldepflichtige Tatbestände vorlagen (VwGH 2002/08/0273).
2a
Da zum Tatbestand des Abs 1 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die in den hier gegebenen F...