ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 108h Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung
1
Die Anpassung aller (Direkt- und Hinterbliebenen-)Pensionen aus der PV, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, hat gem Abs 1 durch Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor (§§ 108 Abs 5, 108f) mit dem 1. Jänner eines jeden Jahres zu erfolgen. Abs 1 lit b enthält eine Sonderregelung für Hinterbliebenenpensionen mit Stichtag am 1. Jänner.
2
Bereits § 108h Abs 1 letzter S idF BGBl I 2003/71 bestimmte, dass die erstmalige Anpassung einer Pension mit dem 1. Jänner des auf ihren Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres erfolgen sollte. Diese Bestimmung wurde mit aufgehoben (BGBl I 2008/129). Die zu ihr ergangenen E des OGH 10 ObS 86/07f, 10 ObS 99/07t enthalten grundlegende Ausführungen zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Pensionskürzungen oder ‑anpassungen (vgl auch OGH 10 ObS 81/02p zu § 584 Abs 3 idF SRÄG 1999, BGBl I 2000/1). Mit dem BBG 2011 kehrte der Gesetzgeber in Abs 1 zur Rechtslage vor dem SRÄG 2008 zurück (RV 981 BlgNR 24. GP, 205). Mit dem PAG 2020 wurde der letzte Satz in Abs 1 gestrichen. Auch Eigenpensionen aus der Pensionsversicherung werden nunmehr mit dem auf den Stichtag folge...