ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 108c Aufwertungsfaktoren
1
Diese Bestimmung enthält die Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs 4) für die Jahre (vor) 1938-1991 und bezogen auf das Kalenderjahr 1993. Die Aufwertungsfaktoren dienen gem § 108 Abs 4 für die Aufwertung der BGL, die zur Bildung der BMG verwendet werden (vgl § 108 Rz 7; § 238 ff, 242).
2
Sie werden jährlich entsprechend der in § 108 Abs 1 enthaltenen Ermächtigung für den BMSGK ermittelt und kundgemacht. Die Aufwertungsfaktoren für das Kalenderjahr 2020 ergeben sich aus § 1 Z 3 der Kundmachung über veränderliche Werte, BGBl II 2019/348.