ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 106 Zahlungsempfänger
1
Bei minderjährigen Anspruchsberechtigten ist eine Geldleistung dem ges Vertreter auszubezahlen, bei (in Bezug auf die SV-Leistung) nicht geschäftsfähigen Erwachsenen - in dieser Reihenfolge - dem Vorsorgebevollmächtigten, dem gewählten, gesetzlichen oder gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter (früher: Sachwalter; § 1034 ABGB); mündige Minderjährige sind für Leistungen aus eigener Vers empfangsberechtigt (Abs 1).
2
Minderjährige sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind sie mündige Minderjährige (§ 21 Abs 2 ABGB). Ges Vertreter eines Kindes ist jeder Elternteil (§ 167 Abs 1 ABGB).
3
Zur Stellung eines Leistungsantrages von bzw für Minderjährige und vertretene Personen (§§ 239 ff ABGB) s § 361 Abs 2.
4
Die Klage eines Minderjährigen wie auch einer vetrtretenen Person auf eine SV-Leistung gehört nach der neueren Rsp „zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb“ iSd § 167 Abs 3 ABGB und bedarf idR keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (RS 0111335; s auch zuletzt 10 ObS 11/09d).
5
Ordensangehörige sind in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt und sind daher Geldleistungen - ungeachtet interner Ordensregeln - dem Ordensangehörigen selbst auszuzahlen (Pöltner/Pacic, § 106 Anm 2).
6
Die Angehö...