ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 5b Errichtung und Feststellung der Gleichartigkeit einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung
1
Gegenstandslos wegen Ablaufs der Antragsfrist für die Ausnahme aus der KV nach Abs 2. Es wurden keine Anträge gestellt. Die Anerkennung einer Ausnahme aus der KV setzte Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit voraus, was zumindest annähernd auch die Berücksichtigung von Ausleistungspflichten, Schutzfristen (§§ 122, 134, 144 Abs 1 zweiter Satz), gegenseitige Anrechnung (§ 121 Abs 4) und internationalem SV-Recht bedeutet. Daraus hätten in Einzelfällen den Unternehmen unkalkulierbare Belastungen entstehen können.
2
Zur Aufrechterhaltung des Leistungsniveaus einer BKK kann nach § 718 Abs 9 auch eine Privatstiftung gegründet werden. Die Bestimmung ermöglicht auch die Zusammenführung in einer überbetr Gesundheitsreinrichtung (AB 413 BlgNR 26. GP, 6).
3
Siehe dazu § 732 Abs 7, wonach die ÖGK und die jeweilige Stiftung berechtigt und verpflichtet sind, im Wege einer Kooperationsvereinbarung das Service für die Begünstigten der Stiftung sowie die Versicherten der ÖGK kostengünstig und versichertenfreundlich sicherzustellen. Solche Vereinbarungen waren bei Redaktionsschluss in Arbeit.