ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 96 Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen
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Das Ruhen bzw das Wiederaufleben eines Pensions- oder Rentenanspruches wird „taggleich“ (dh nicht erst mit dem auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgenden Monatsersten) wirksam, bedarf jedoch idR einer bescheidmäßigen Feststellung (s Vor § 89 ff Rz 3).