ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 95 Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen
1
Der für das Ruhen nach § 90, 90a zu berücksichtigende Leistungszuschlag ist der besondere Erhöhungsfaktor für eine Knappschafts(alters)pension bei bergmännischer Tätigkeit gem § 284 und 285.
2
Neben den in Abs 1 genannten Erhöhungsbeträgen aufgrund freiwilliger Versicherung und den Kinderzuschüssen hat auch eine AZ für die Anwendung der Ruhensbestimmungen außer Betracht zu bleiben (§ 295 Abs 2).
Bei einem Zusammentreffen von Pensionsanspruch, Krankengeldbezug und Versehrtenrente kommen beide Ruhensbestimmungen (§§ 90, 90a) nebeneinander zur Anwendung. Bei Vorliegen der jeweils normierten Voraussetzungen ruht also die VR (§ 90a) im Ausmaß des KG-Bezuges und kommt es auch zu einer Kürzung des Pensionsanspruchs (§ 90); diese Kürzung (Ruhen) der Pensionsleistung ist jedoch auf den Unterschiedsbetrag zwischen der (ruhenden) VR und dem höheren KG beschränkt (Abs 2 Satzteil 2).