ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 80a
1
Zur Zulässigkeit der Übertragung finanzieller Mittel zwischen den Versicherungszweigen s jedoch VfSlg 17.172 (bei § 447a). Abs 4 ist darauf zurückzuführen, dass in diesen Jahren der Bund nach § 80 Abs 1 noch 100,2 % zu leisten gehabt hätte.
2
Zur Zahlung iZm der COVID-Gesetzgebung siehe § 80 Rz 7.