ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 80 Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998
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Die Bestimmung ist Grundlage für den Bundesbeitrag in der PV, Bestimmungen, nach denen der Bund höhere Prozentsätze zu leisten gehabt hätte (vgl § 80a Abs 4) sind gegenstandslos. Zur Finanzierung der Ausgleichszulagen s § 299, dem jedoch durch § 2 FAG materiell derogiert ist: Den Aufwand für die Ausgleichszulagen trägt nach § 2 FAG, den Kostenersatz nach § 38 KBGG ebenfalls der Bund.
2
Eine Reihe von Aufgaben des DV sind als solche des übWB bezeichnet. Nach Art 120b Abs 2 B-VG können SelbstVwK Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden, die entspr G haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übWb zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen (Art 151 Abs 38 B-VG). Da keine näheren (abweichenden) Best über die Finanzierung der Aufgaben bestehen, wird davon auszugehen sein, dass die allg Regeln über die Finanzierung von Angelegenh des übWb auch auf die jeweiligen Bestimmungen des ASVG anwendbar sind: Nach § 2 F-VG 1948 ist der Aufwand für die Besorgung der eigenen Angelegenheiten von der jeweiligen Körperschaft selbst zu tragen („Grundsatz der eigenen Kostentragung“, VfSlg 19.497, Punkt III.2.4), wobei Amtssachaufwand...