ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 79 Sonstige Bestimmungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Rückforderung gem § 69 bei freiwilliger Versicherung | ||
A. | Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung | ||
B. | Rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung | ||
II. | Beitragseinbringung bei Selbstversicherung in der Krankenversicherung | ||
III. | Abführung der PV-Beiträge bei Selbstversicherung gem § 19a |
Vorspann
1
Diese Regelung enthält unter dem Titel „Sonstige Bestimmungen“ spezielle Anordnungen für die freiwillige Versicherung im Allgemeinen sowie für einige Fälle der Selbstversicherung.
I. Rückforderung gem § 69 bei freiwilliger Versicherung
2
Zu Ungebühr (vgl § 69 Rz 4) entrichtete Beiträge zur freiwilligen Versicherung können wie bei der Pflichtversicherung zurückgefordert werden. Auf die Motive der Entrichtung der Beiträge zur Selbstversicherung stellt das Gesetz nicht ab (VwGH 2008/08/0255; vgl § 69 Rz 11). In zwei Fällen kommt es zur Durchbrechung des ansonsten auch für freiwillige Beiträge geltenden Grundsatzes des Ausschlusses der Rückforderung im Falle einer Leistungsgewährung. § 79 enthält somit für freiwillig geleistete Beiträge, insb auch für die Selbstversicherung in der KV, eine Begünstigung für die Vers gegenüber...