ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 76b Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
1
Die Höhe der BGL für Selbstversicherte in der Unfallversicherung regelt § 18 der Satzung der AUVA (avsv Nr 36/2002 idF Nr 210/2015; abrufbar unter www.avsv.at).
2
Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr 2020 (BGBl II 2019/348) wurde der feste Betrag gem Abs 1 mit 19,08 € festgesetzt.