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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

11. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4138-6

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 76a Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung

Andreas Blume

1

Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr 2020 (BGBl II 2019/348) wurde der feste Betrag gem Abs 3 mit 28,15 € festgesetzt.

2

Bei der bloßen Entscheidung gem Abs 1 ist nur die Festsetzung der BMG die Hauptfrage.

3

Die Beschwerdemöglichkeit für diesbezügliche Verfahren regelt § 414.

4

Bei Auslegung des Begriffes der wirtschaftl Verhältnisse des Versicherten als Voraussetzung der Herabsetzung der BGL zur freiwilligen Weiterversicherung gem Abs 4 ist auf die Grundsätze des Ausgleichszulagenrechtes nach den § 292, 293 und 294 Bedacht zu nehmen (VwGH 84/08/0025).

5

Zwecks Ermittlung der BGL nach Abs 4 können von den Einkünften Aufwendungen für Miete, Strom-, Gas- und Wassergebühren, Telefon- sowie vergleichbare Lebenshaltungskosten nicht in Abzug gebracht werden. - Hingegen sind gesetzl Sorgepflichten für die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin (den Ehegatten) und jedes sorgeberechtigte Kind in der aus den Unterschiedsbeträgen des Ausgleichszulagenrechtes ableitbaren Höhe zu berücksichtigen (VwGH 84/08/0025, 1730/76).

6

Die Beurteilung, ob die wirtschaftl Verhältnisse des ...

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