ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 74a Beitrag für Zusatzversicherte in der Unfallversicherung
1
Der Beitrag der Zusatzversicherung wird mit Beginn derselben, in der Folge mit Beginn eines jeden Kalenderjahres, fällig. Der erste Jahresbeitrag für wd des Bestandes aufgenommene Mitglieder wird mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Aufnahme erfolgt ist, fällig (§ 17 Abs 2 der Satzung der AUVA [avsv Nr 36/2002 idF Nr 210/2015; abrufbar unter www.avsv.at]).