ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 74 Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung
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Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr 2020 (BGBl II 2019/348) wurden die festen Beträge gem Abs 1 Z 1 mit 10,09 €, gem Abs 1 Z 2 mit 2,54 € und gem Abs 6 mit 26.361,13 € festgesetzt.