ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 68a Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung
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Im Bereich des ASVG werden Beitragsmonate der PV gem § 225 Abs 1 Z 1 lit a auch dann erworben, wenn die Beiträge nicht oder nur teilweise entrichtet wurden. Voraussetzung ist, dass für die Zeiten der Pflichtversicherung in der PV das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt ist (BGBl I 2009/83; diese Regelung ist gem § 644 Abs 3 erstmals für Beitragszeiträume ab anzuwenden; die neue Rsp des BVwG zur Verjährung, vgl § 68 Rz 8, schlägt unmittelbar auf § 68a durch). DN, die trotz einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit nicht zur SV angemeldet wurden, haben damit regelmäßig fünf Jahre lang die Möglichkeit, die Feststellung der Pflichtversicherung beim VT zu beantragen und damit die volle Leistungswirksamkeit dieser Zeiten sicherzustellen. Es besteht hiezu auch die Möglichkeit, beim VT einen Versicherungsdatenauszug zu beantragen, um die Anmeldung zu überprüfen, so sie nicht auf Grund einer fehlenden Leistungsberechtigung (etwa in der KV) auffällt. Für Zeiten, die außerhalb dieses Verjährungszeitraumes von drei oder fünf Jahren (vgl § 68) liegen, besteht die ...