ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 65 Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren
Übersicht der Kommentierung
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I. | Sozialversicherung und Insolvenzverfahren | ||
II. | Stellung von Forderungen der Sozialversicherung in Insolvenzverfahren | ||
III. | Tätigkeit des Insolvenzverwalters | ||
IV. | Anfechtung von Beitragszahlungen | ||
A. | Grundlagen | ||
B. | Anforderungen an KVT | ||
V. | Stimmverhalten im Sanierungsplan | ||
VI. | |||
VII. | Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung |
I. Sozialversicherung und Insolvenzverfahren
1
§ 65 ordnet die Anwendung der Bestimmungen der Insolvenzordnung an. Diese ausdrückliche Festlegung dürfte auf die große Bedeutung des Insolvenzrechtes vor allem für GKK zurückzuführen sein: Sie unterliegen auf Grund der Pflichtversicherung unselbständig Erwerbstätiger einem weitreichenden Kontrahierungszwang. Da die Versicherung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne weiteres Zutun der Akteure erfolgt, geht die Verpflichtung der GKK eigentlich noch über einen Kontrahierungszwang hinaus; es liegt eine Ex-lege-Versicherung vor. DN werden von der Versicherung erfasst und erwerben konkrete Leistungsansprüche, auch wenn für sie die Beiträge nicht abgeführt wer...